IT-Recht
Das Internetrecht umfasst diejenigen Rechtsfragen, die sich mit rechtlichen Probleme rund um die Verwendung des Internets beschäftigen. Grundsätzlich kann das Internetrecht nicht als eigenständiges Rechtsgebiet dargestellt werden. Es handelt sich bei diesem Rechtsgebiet um eine Mischung und Überschneidung verschiedener anderer Rechtsgebiete. So treffen dort unter anderem das Vertragsrecht in Form der Fernabsatzverträge, das Wettbewerbsrecht, das Datenschutzrecht, das Medienrecht, das Telekommunikationsrecht sowie das Urheber- und Markenrecht aufeinander.
Sehr häufig sind Onlineshops in Streitigkeiten verwickelt. Mittlerweile ist die Errichtung eines Onlineshops für fast jeden Bürger möglich. Viele üben dies als Nebentätigkeit aus. Es bietet die flexible Möglichkeit eines Nebenverdienstes oder sogar auch Hauptverdienstes. Die rechtlichen Tücken sind jedoch nicht zu unterschätzen.
Es sind viele rechtliche Vorgaben zu beachten. Zum einen ist in einer Vielzahl von Fällen ein Gewerbe ordnungsgemäß anzumelden. Die Onlineshops selbst müssen Dienstanbietererkennungen nach dem TMG, das so genannte Impressum, enthalten. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen die Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Das Widerrufsrecht muss beachtet werden. Das sind alles Punkte, die bei ihrer Missachtung zu teuren Abmahnungen führen können, die sogar den Ruin eines gewerblichen Kleinunternehmers bedeuten können.
Umso wichtiger ist es, sich rechtlich beraten zu lassen!
eBay ist eines der größten Online-Marktplätze, um Waren zu kaufen und zu verkaufen. Man legt in wenigen Minuten ein Account bzw. Mitgliedskonto an und schon kann es mit den ersten Online-Geschäften losgehen. Hier kommt es nicht selten vor, dass eBay, die Ihre Mitglieder und deren Beziehungen zu anderen Konten regelmäßig überprüft, Konten bzw. Accounts sperrt. Die Mitglieder können dann keine Geschäfte mehr über die Plattform tätigen. Dies kann für gewerbliche Verkäufer und Käufer regelmäßig ruinöse Folgen nach sich ziehen.
Hier setzt meine Tätigkeit für Sie an. Es ist rechtlich enorm schwierig, die Ansprüche gegen eBay durchzusetzen. Denn eBay hat allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Rechte der Plattform absichern. Meine Erfahrung Mandanten gegen eBay nach ist es sinnvoll, zunächst nicht mit scharfen Waffen zu schießen, sondern eine außergerichtliche Einigung auf rechtlicher Basis anzustreben. eBay ist eine Handelsplattform, die nur den fairen und rechtlich einwandfreien Geschäftsverkehr auf Ihrer Seite gewährleisten will. Erhält eBay Kenntnis von Transaktionen, die gegen Recht und Gesetz verstoßen und legen Mitglieder ein Verhalten an den Tag, das gegen geltende gesetzliche und mit eBay vereinbarte Regelungen verstößt, dann kann eBay durchaus berechtigt die Konten von Mitgliedern sperren. eBay hat aber natürlich ein hohes Interesse daran, den Mitgliedern den Geschäftsverkehr auf der Handelsplattform zu ermöglichen, da es natürlich an den jeweiligen Umsätzen durch Gebühren und Provisionen beteiligt werden kann. Diese können insbesondere bei Unternehmern hoch sein. Daher habe ich es durch Verhandlungen schon erreicht, dass eine Einigung ohne ein Gerichtsverfahren mit eBay erzielt werden konnte.
Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie ein Problem mit Ihrem eBay-Account haben!
Auf der Handelsplattform eBay werden täglich zig Geschäfte abgeschlossen und abgewickelt. Regelmäßig kommt es vor, dass Verkäufer nach Einstellen eines Artikels zur Auktion mit den vorhandenen Geboten auf die Ware nicht zufrieden sind. Daher brechen Sie die Auktion ab, obwohl es bereits Gebote von Kaufinteressenten gibt.
Grundsätzlich herrscht Rechtsprechung, dass mit Abgabe eines Gebots bereits ein Kaufvertrag mit der Verkäufer zustande kommt, der unter der Bedingung steht, dass das Gebot nach Auslaufen der Auktionszeit das höchste ist. Wenn der Verkäufer nun diese Auktion grundlos abbricht, dann besteht zwischen dem Verkäufer und dem Meistbietenden ein verbindlicher Kaufvertrag über den eingestellten Artikel zu dem Preis, der zum Zeitpunkt des Abbruchs der höchste war.
Der Kaufvertrag verpflichtet den Käufer, den gebotenen Kaufpreis zu zahlen und den Verkäufer, die eingestellte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen. Wenn dieser meint, der gebotene Kaufpreis sei ihm nicht hoch genug gewesen und er könne die Auktion einfach abbrechen, dann irrt er sich.
Der Käufer muss dann den Verkäufer grundsätzlich zu Nacherfüllung, das heißt, zur Übereignung einer mangelfreien Sache unter Fristsetzung auffordern. Erfüllt der Verkäufer das Verlangen nicht, so steht dem Käufer ein Schadenersatz statt der Leistung zu. Zu ersetzen ist hier nach herrschender Rechtsprechung der objektive Wert des gekauften Gegenstands abzüglich des gebotenen Kaufpreises. Das heißt, wenn Sie ein Gebot in Höhe von 10,00 € auf eine Statue abgegeben haben, die auch mit 1.800,00 € zum Sofort-Kauf angeboten wird und der Verkäufer bricht die Auktion ab, während Sie mit 10,00 € der Höchstbietende sind, dann können Sie die objektiven Wert in Höhe von 1.800,00 € abzüglich der 10,00 € an Kaufpreis als Schadenersatz herausverlangen.