Kanzlei Pilarski

Zuwendungs- und Subventionsrecht

Bei dem Zuwendungs- und Subventionsrecht handelt es sich um ein eher spezielles Rechtsgebiet, das sich zudem regelmäßig mit dem EU-Beihilfenrecht überschneidet, weil eine Vielzahl nationaler Zuwendungen gleichzeitig unter den Begriff der staatlichen Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) fällt.

Das Rechtsgebiet befasst sich mit den Rechtsverhältnissen zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger. Der Staat fördert grundsätzlich bestimmte Zwecke, die der Allgemeinheit zu Gute kommen und im erheblichen Bundes- oder Landesinteresse liegen. Die Förderung erfolgt regelmäßig durch finanzielle Zuwendungen wie Zuschüsse, Zuweisungen, Schulddiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Förderungen kommen in der verschiedensten Bereichen in der Regel in Form von Projektförderung oder institutionellen Förderungen vor. Sie können als Anteilsfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung, Festbetragsfinanzierung oder Vollfinanzierung gewährt werden. So werden Unternehmen im Bereich des Arbeitsmarktes, der Wirtschaft, der Infrastruktur, der Forschung und Entwicklung oder der Innovation gefördert.

Neben Zuwendungen werden insbesondere in Krisen- und Katastrophenzeiten auch Billigkeitsleistungen wie Coronahilfen und Überbrückungshilfen gewährt.

Hierzu stellen die Zuwendungsempfänger Förderanträge im Rahmen der Richtlinien für die einzelnen Förderprogramme. Der Zuwendungsgeber bewilligt die Förderprojekte mit einem Bewilligungsbescheid oder versagt die Förderung mit einem Ablehnungsbescheid.

Sollte die Förderung bewilligt werden, stellen die Zuwendungsempfänger Anträge auf Mittelauszahlung in Form von so genannten Mittelabrufen/Mittelanforderungen. Zum Abschluss des Projekts wird ein Verwendungsnachweis eingereicht, mit der die endgültige Abrechnung des Vorhabens erfolgt. Hier ergeht eine verbindliche behördliche Entscheidung seitens der Bewilligungsbehörde über die bewilligte Zuwendung. In der Folge kann es zu einem Widerruf der Zuwendung kommen, mit dem eine Rückforderung der Zuwendungsgelder festgesetzt wird, wenn Fördergelder nicht zweckentsprechend verwendet worden sind oder der Zuwendungsempfänger gegen Auflagen verstoßen hat.

Im Rahmen des gesamten Förderverfahrens kommt es regelmäßig zu rechtlichen Streitigkeiten hinsichtlich der Förderwürdigkeit und Förderfähigkeit sowie Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben. Für die Zuwendungsempfänger, insbesondere für gemeinnützige Einrichtungen, kann das schwere finanzielle, sogar existenzbedrohende Nachteile nach sich ziehen.

Die Rechtsstreitigkeiten aus dem Zuwendungsverhältnis werden vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungs-, Oberverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht) ausgetragen.

Hier heißt es, sich auf die Abwicklung des Förderverfahrens gut vorzubereiten und im Zweifel bei Unsicherheiten beraten und vertreten zu lassen.

 
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